Insight #23: Vergangene Woche haben wir Euch in unserem Cryptotax Update Folge #0 von Blockpit und Validvent ein Update über die geplante Steuerreform in Österreich gegeben. Wir haben die unterschiedlichen Auswirkungen veränderter Steuern auf Kryptowährungen behandelt und viele verschiedene Fragen diskutiert und beantwortet.

Die Steuerreform für Kryptowährungen war bereits seit einiger Zeit zu erwarten. Finanzminister Blümel hat sein Vorhaben vor einigen Wochen bereits bekanntgegeben. Inzwischen wissen wir schon, was im Großen und Ganzen geändert werden wird. Wer das Cryptotax Update hierzu verpasst hat, kann es hier auf YouTube nachsehen. Viele von Euch haben uns über Slido und über das Zoom-Q&A-Tool Fragen hinterlassen. Die wichtigsten davon haben wir bereits während dem Event live beantwortet. Ein paar sind jedoch offengeblieben. Jene offengebliebenen Fragen findet Ihr – wie angekündigt – hier in anonymisierter Form beantwortet.


Alle Fragen und Antworten


Frage 1: 

Wie sieht es aktuell und in Zukunft mit der Wegzugsbesteuerung aus? Wegzugsbesteuerung hast Du nur bei Kapitalbeteiligungen ab einem gewissen Anteil,Die Wegzugsbesteuerung in Österreich existiert seit dem Jahre 1992. Gemäß § 27 (6) Z 1 lit b EStG wurde früher bei einer Wohnsitzverlagerung ins Ausland der Wertzuwachs von wesentlichen Beteiligungen (Besitz von mindestens 1% der Anteile) an einer Kapitalgesellschaft besteuert.,die zukunft würde mich aber auch intessieren … gibt es pläne ?

Aktuell werden alle Wirtschaftsgüter und Rechtspositionen, die zur Erzielung von Kapitalvermögen iSd § 27 EStG geeignet sind, der Entstickungsbesteuerung unterworfen. Die angeführte Vorgängerbestimmung wurde mit dem BBG 2011 abgeschafft. Das bedeutet, dass es keine Wesentlichkeitsgrenze mehr gibt. Werden Kryptowerte in die Kapitalvermögensbesteuerung überführt, ist davon auszugehen, dass die Entstrickungsbesteuerung in der geltenden Fassung auch auf Kryptowerte anzuwenden sein wird.


Frage 2: 

Wie sieht es mit Staking-Rewards und ähnlichen aus die vor 2021 angesammelt worden sind? Verändert sich für diese die Besteuerung auch auf KeSt?

Bei Staking Rewards wird im Detail unterschieden: Staking Rewards im engsten Sinne stellen abhängig vom Einzelfall Einkünfte aus sonstigen Leistungen dar; ist eine Gegenpartei nicht identifizierbar aufgrund der Protokoll-Governance, sind sie nicht steuerbar.

In der Zukunft wird sich die Besteuerung grundlegend ändern: Die Besteuerung wird sich nach dem Einkünftekatalog nach § 27 richten. Hier sind zwei Varianten denkbar: Entweder per expliziter gesetzlicher Regelung werden Staking Rewards als steuerbar erklärt und begründen Einkünfte aus Kapitalvermögen (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer zinstragenden Veranlagung nachempfunden) oder Staking Rewards sind nicht steuerbar, sondern gelten per gesetzlicher Fiktion als angeschafft im Zeitpunkt der Zuteilung. Bei einer anschließenden Veräußerung würden die Staking Rewards Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen begründen und somit steuerverfangen sein.


Frage 3: 

Muss ich eigentlich nach 1 Jahr Haltedauer trotzdem Einkommensteuer zahlen auf den Kryptogewinn?

Nein, nach der aktuellen Rechtslage nicht, sofern die Kryptowerte sonstige Wirtschaftsgüter gem § 31 EStG darstellen.


Frage 4: 

Wie bewertet man Coins/Token, die noch nicht an einer Börse gehandelt werden? Anschaffung mit Kurs EUR 0,00 und nach einem Jahr Behaltefrist steuerfrei?

Zu den tatsächlichen Anschaffungskosten; dh mit allen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Kryptowerte anfallenden Aufwendungen.


Frage 5: 

Macht es sinn sich einen zweiten pass zu kaufen wo es keine kest auf kapitalgewinne gibt wenn man trotzdem in österreich den hauptsitz hat?

Nein, die persönliche Steuerpflicht knüpft nicht an eine Staatsbürgerschaft an. Relevant sind allein der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt.


Frage 6: 

Wie sieht es mit Krypto-games aus ala Axie Infinity

Axies sind Non-Fungible-Token, die sonstige Wirtschaftsgüter nach § 31 EStG sind. Ob der spielerische Erwerb, Handel oder auch deren Erzeugung steuerlich relevant ist, hängt vom Einzelfall ab. Spielgewinne und Schenkungen begründen – verkürzt ausgedrückt – keine steuerbaren Einkünfte.


Frage 7: 

Wie werden Crypto-to-Crypto trades bzw. crypto spending besteuert werden?

Sofern die Grundsätze zu Fremdwährungen auch auf Kryptowerte zur Anwendung kommen, werden diese nicht steuerbar sein.


Frage 8: 

Wie ist Cashback zu versteuern? Z.B. von Crypto.com nach Einkauf mit deren Kreditkarte

Wenn kein beruflicher Zusammenhang besteht, sind diese Cashbacks nicht steuerbar. Im Betriebsvermögen sind Cashbacks Betriebseinnahmen, wenn sie in Anspruch genommen werden.


Frage 9: 

Wisst ihr wie Rewards von RFI-Token die durchs halten allein Reflections generieren versteuert werden? bzw Wie sind Rewards/Reflections die rein aus dem Halten von RFI-Tokens entstehen zu versteuern?

In diesem Fall kommen die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung: Wird keine (Gegen-)Leistung erbracht oder ist diese nur unwesentlich, sind die Reflections nicht steuerbar.


Frage 10: 

Was könnt ihr über die aktuellen Regeln zum Staking sagen. o)delegated o)locked o)yield farming etc…

Die herrschende Ansicht vertritt, dass Staking Rewards zu Einkünften aus sonstigen Leistungen führen kann. Dies ist aber im Einzelfall genauer zu untersuchen: ist bspw keine Gegenpartei identifizierbar sind die Staking Rewards unter Umständen nicht steuerbar. Zu prüfen ist auch, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt. Bei locked- und yield farming-Modellen ist darauf zu achten, ob nicht die Tauschbesteuerung ausgelöst wird durch einen Zurechnungswechsel oder des Tausches von Kryptowerten. Im Detail entscheidend ist, wie das Protokoll ausgestaltet ist und auf Basis welcher Funktionen die Staking Rewards zugeteilt werden.


Frage 11: 

Wie ist das in mit “”Exit Tax”” in Österreich? weil ja viele meinen, sie ziehen einfach nach Portugal etc. und das wars?

Nach der aktuellen Rechtslage gibt es eine “Exit Tax” und zwar für Kapitalvermögen; die sogenannte Entstrickungsbesteuerung. Sind Kryptowerte Kapitalvermögen, wie bspw Security Token, kommt diese zur Anwendung. Sonstige Wirtschaftsgüter nach § 31 EStG, wie bspw Bitcoin, unterliegen keiner Exit Tax.


Frage 12: 

Wenn Länder anfangen es nicht als ASSET zu behandeln, sondern als Währung – warum fangen wir dann an als Land uns gegen diese Bewegung zu stellen ???? Stable Coins kommen und das digitale Gold wird gebraucht werden – Warum nicht gleich behandeln wie GOLD ???

Das ist am Ende eine rechtspolitische Wertung und keine steuerjuristische Frage. Festzustellen ist sicherlich, dass Länder der zweiten bzw dritten Welt, wie El Salvador bspw, in dieser Frage sicherlich einen anderen Standpunkt einnehmen, als Nationen des Euro-Raumes.


Frage 13: 

Was wäre ein realistischer Stichtag für Neu/Altvermögen?

Realistisch wäre der 31. Dezember 2021 aufgrund des Wechsel des Kalenderjahres. Möglich wäre auch der Tag, an dem die Reform im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. In Frage käme aber auch der 6. Oktober 2021, der Tag des Ministerratsvortrages. Schlussendlich ist das jener Tag, an welchem die Reform angekündigt wurde und durch den Ministerrat beschlossen wurde.


Frage 14: 

Wird eine verlustrechnung weiterhin möglich sein? ( gedanke: asset 1 welches ich mehrere Jahre hodle und bei minus verkaufe und gleich wieder kaufe verwende ich für verluste. Die gleiche menge verkaufe ich bei asset 2 und kann so steuerfrei gewinn mitnehmen)

Ja, innerhalb des Kapitalvermögens jedenfalls mit jenen Einkünften, die auch dem Sondersteuersatz unterliegen.


Frage 15: 

Was ist mit Stichtag gemeint? Bis zu diesem Stichtag muss das Krypto-Asset mindestens ein Jahr gehalten werden oder bis zu diesem Stichtag muss Krypto-Asset gekauft werden, damit es steuerfreies Altvermögen bleibt?

In der Regel knüpfen Übergangsvorschriften an den Anschaffungszeitpunkt an um den Anwendungsbereich der alten Rechtslage abzugrenzen.


Frage 16: 

Wie würde man NFTs sonst besteuern? Ich zweifle übrigens dein Fragezeichen ein bissl an 😀 De facto werden NFTs wie Tokens gehandelt, “”quick flips”” sind deutlich häufiger als dass man etwas tatsächlich “”wegen der Kunst”” hält.

Ja, das ist richtig. Die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen ist für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nicht relevant. Allein objektive Tatbestände entscheiden. Würde man in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, bspw dem Token-Container-Modell folgend, davon ausgehen, dass Non-Fungible-Token sonstige Wirtschaftsgüter gem § 31 EStG sind bzw bleiben, ist es unerheblich zu welchen Zwecken NFTs erworben werden: ob Interesse an der Kunst oder Ertrag durch Vermögensumschichtung also Handel. Die Spekulationsfrist knüpft im Übrigen allein aufgrund eines objektiven Tatbestandes an das “steuerrelevante Verhalten” an und unterwirft eine Umschichtung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als sonstige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften.


Frage 17: 

Gilt dann beim Verkauf das FIFO Prinzip, oder kann ich mich selbst dafür entscheiden Neubestand zu verkaufen und Steuern KeSt zu bezahlen?

In der Kapitalvermögensbesteuerung gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung. Bei sukzessiven Erwerb der gleitende Durchschnittssatz.


Frage 18: 

Wenn Krypto-Krypto nicht mehr steuerbar wäre: – wie wäre dann mit Stakingrewards etc. umzugehen? Die Rewards erhalte ich doch in Krypto – also erst zu versteuern, wenn ich sie in € verkaufe?

Ja, das wäre das Ergebnis bei einer konsequenten Überführung der Besteuerung von Kryptowerten in das System der Kapitalvermögensbesteuerung.


Frage 19: 

Kennt ihr euch aus mit der Besteuerung von NFT-Games aus wie zum Beispiel Axie Inifnity, Splinterlands und Co? (progressiver Steuersatz oder Steuerfreibetrag?)

Ja, im Detail und auf Anfrage beantworten wir jede Frage sehr gerne und beraten dazu. Spielgewinne und Schenkungen begründen – verkürzt ausgedrückt – aber keine steuerbaren Einkünfte.


Frage 20: 

Ganz konkret: Wenn die Kryptobörse nicht die Kapitalertragssteuer direkt von sich aus abzieht, muss ich mit dem höheren Normalsteueransatz veranlagen?

Wenn ein Abzug der Kapitalertragsteuer mangels Abzugsverpflichteten nicht möglich ist, wird der besondere Steuersatz gelten. Dies ist bspw in der aktuellen Rechtslage bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen der Fall. Würde der Tarif zu Anwendung kommen, müsste eine entsprechende Ausnahme vorgesehen werden, dass der besondere Steuersatz nicht zur Anwendung kommt.

 


Unser Steuerreform Update mit Blockpit in voller Länge:



Frage 21: 

Wie überführt man “sauber” sein Altvermögen in Neuvermögen? Was bedeutet das konkret?

Grundsätzlich gibt es keine “Überführung”. Der Gesetzgeber kann aber eine Optionsmöglichkeit vorsehen, wonach Steuerpflichtige in die Anwendung der neuen Rechtslage optieren können; also auf Altvermögen die neue Rechtslage anwenden. Dass eine solche Optionsmöglichkeit eingeräumt wird, ist allerdings nicht wahrscheinlich, weil es Gestaltungsspielräume öffnet.


Frage 22: 

Wie und wo kommt man an die Regierungsvorlage, wenn die dann verfügbar ist?

Die Regierungsvorlage wird auf der Website des Parlaments unter Gesetzesinitiativen und Regierungsvorlagen veröffentlicht.


Frage 23: 

Wird delegated staking / delegating steuerlich als “”zinsbringend”” behandelt werden? sprich, auf die Erträge KEst?

Ja, dann wenn dies explizit in § 27 Abs 2 EStG oder in einer Schwesterbestimmung so vorgesehen wird. Wahrscheinlicher ist eher, dass die Einführung einer gesetzlichen Fiktion, wonach Staking Rewards im Zeitpunkt der Zuteilung als angeschafft gelten und somit steuerverfangen sind. Die spätere Veräußerung stellt dann Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen dar.


Frage 24: 

Wenn ich jetzt Assets vor dem Stichtag gekauft wurden, machen die dann das Jahr noch voll, oder müssen sie vor dem Stichtag schon über ein Jahr gehalten worden sein?

Die wahrscheinlichste Umsetzungsvariante ist: Anschaffung des Altvermögens vor oder bis zu einem Stichtag plus Einhaltung der Haltefrist von einem Jahr (dies entspricht der alten Rechtslage), dann wäre die Veräußerung von Kryptowerten steuerfrei.


Frage 25: 

Wie ist das bei einem private pre-sale bei ICO: Bsp Ich kaufe im Juli 2021 im Rahmen einer Private Funding Round mit EUR zukünftige ICO-Token (public ICO erfolgt im November 2021), bekomme die Tokens daher erst mit November 2021 mit einem 12-Monats Vesting…. Kann man argumentieren, dass der Erwerb der Token eigentlich bereits im Pre-Sale im Juli stattfand, ergo ist Altbestand anwendbar?

Vorfrage ist, ob es sich wirklich um Wirtschaftsgüter nach § 31 EStG handelt und nicht um security tokens (Kapitalvermögen). Im Grundfall ist der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts maßgeblich, also im Juli 2021.


Frage 26: 

Wann genau sollte KESt. auf Cryptos einbehalten/fällig werdne … Cryptos zu FIAT oder Crypto zu Crypto

Im Zeitpunkt der Reaslisierung, dh Wechsel in die Heimatwährung (EUR-Fiat).


Frage 27: 

Wenn ich einen coin wrappen muss um diesen zu delgeieren/staken, ist das dann ein steuerlicher Vorgang; denke da an Songbird/Flare Network,delgeieren=delegieren^^

In aller Regel ist ein Coin Wrapping ein Tausch zwischen zwei Kryptowerten. Das ist nach den Grundsätzen der Tauschbesteuerung ein steuerbarer Vorgang. Wesentlich ist im Einzelfall zu unterscheiden: Werden Kryptowerte nur in einer Wallet hinterlegt ohne Verfügungswechsel oder werden Kryptowerte gegen andere Kryptowerte eingetauscht.


Frage 28: 

Gilt ein Swap (ohne manueller Aktion, nämlich automatisiert auf z.B. Binance) eurer Meinung nach als “Neuanschaffung”?

Ja, schlussendlich werden zwei Wirtschaftsgüter miteinander getauscht. Darauf kommen die Grundsätze der Tauschbesteuerung zur Anwendung.


Frage 29: 

Ist das Deposit in Aave von Ethereum steuerpflichtig, wenn ich aETH dafür bekomme?

Ja, weil ETH gegen aETH getauscht werden.


Frage 30: 

Also wenn ich für ein delegated staking einen coin erst WRAPPEN muss, dann gilt das als Tausch und ruiniert die Haltefrist? Woher nehme ich den Wechselkurs des Tausches? ist ja 1:1

Richtig, der Tausch stellt eine Anscahffung und eine Veräußerung dar. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen, dh der aktuelle Marktpreis des eingetauschten Kryptowertes.


Frage 31: 

Wenn man im Sommer 2021 ins Ausland gezogen ist und nun dort seinen Lebensmittelpunkt hat und in Zukunft dort somit auch steuern bezahlt – betrifft einen dann Wegzugsbesteuerung dann noch, Rückwirkend?

Eine rückwirkende Änderung der Wegzugsbesteuerung ist sehr unwahrscheinlich.


Frage 32: 

Wie wird steuerlich mit Investmentgemeinschaften von Privatinvestoren umgegangen? Was ist wenn jemand “treuhändig” für mich Coins hält oder tradet, wem sind die Gewinne/Verluste ( bzw. die etwaige 1-Jahresfrist) steuerlich anzurechnen? Akzeptiert der Gesetzgeber einen Treuhandvertrag in Schritform als Beilage zur persönlichen Steuererklärung?

Das ist eine Frage der persönlichen Zurechnung. Grundsätzlich gilt, dass Wirtschaftsgüter demjenigen zuzurechnen sind, für den sie erworben worden sind. Übt aber jemand, bspw ein “Treuhänder”, eine Herrschaft über die Wirtschaftsgüter aus, wie ein Eigentümer, werden sie ihm zugerechnet. Aufsichtsrechtlich ist darauf zu achten, dass nicht Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen erbracht werden. Solche Dienstleister müssen sich zuvor bei der FMA registrieren.


Frage 33: 

Kann ich einen ICO-Scam als Verlust verbuchen (habe quasi ETH gegen einen Fake-Token ohne Liqudität oder Nachfrage geswapped) bzw. wie muss ich das nachweisen?

Ja, der (Total-)Verlust kann durch die Ausbuchung (Veräußerung) gegen EUR 0 dokumentiert werden.


Frage 34: 

Fällt das crypto-mining unter vermögensverwaltung?

Ja, die klassischen Formen des Mining sind Formen der Vermögensverwaltung. Aber Achtung: aufgrund der fortschreitenden Anforderungen an das Mining verdichtet sich das Mining derart, sodass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Gewerbebetrieb vorliegt bzw in der Regel vorliegt. Insbesondere dann wenn Dienstleistungen von dritter Seite hinzugezogen werden, bspw ein (Klein-)Kraftwerk angemietet wird etc.


Frage 35: 

Wenn ich NFTs kaufe und dann um ein vielfaches der Kryptowährung verkaufe, wäre das steuerpflichtig, wenn Kryptowährungen wie Fremdwährungen behandelt werden?

Nein, nach den Grundsätzen für Fremdwährungen, wären diese Einkünfte erst bei Realisierung in EUR-Fiat steuerbar. Der Veräußerungserlös wird als stille Reserven auf die neuen Wirtschaftsgüter übertragen.


Frage 36: 

Gibt es pläne beim Wegzug ins Ausland eine fiktive Veräußerung anzunehmen und zu besteuern ?

Werden Kryptowere konsequent in die Besteuerung von Kapitalvermögen überführt, kommt die Wegzugsbesteuerung auch auf Kryptowerte zur Anwendung.


Frage 37: 

Wie und von wem wird ein Crypto-Geschenk (wallet to wallet)versteuert?

Schenkungen sind nicht steuerpflichtig, wenn keine oder nur eine unwesentliche (Gegen-)Leistung erbracht wird.


Frage 38: 

Kannst du nochmal im Detail erklären was eine zinstragende Veranlagung bei zB BlockFi etc. für die Haltefrist bedeutet im Bezug auf eine Veräußerung nach < und > 1 Jahr

Eine zinstragende Veranlagung im Sinne des § 27 Abs 2 EStG hat keine Auswirkung auf die Haltefrist, weil damit keine Veräußerung einhergeht.


Frage 39: 

Fallen mir in Österreich steuern an wenn ich nach Dubai auswandere?

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage, sind Kryptowerte, welche als security tokens Wirtschaftsgüter nach § 27 EStG darstellen, der Wegzugsbesteuerung unterworfen.


Frage 40: 

Sind Bitpanda Stocks nun auch mit 27,5% zu versteuern? Bisher galt hier Einkommensteuer, weil es tokenisierte Aktien sind

Bitpanda Stocks sind unverbriefte Derivate, die der Tarifbesteuerung unterliegen. Nähere Informationen zur steuerlichen Behandlung von Bitpanda Stocks sind hier zu finden.


Frage 41: 

Wenn wie von Georg erwähnt das Lending zB auf AAVE ein Ereignis ist das Steuer auslöst (weil man zB ETH in aETH tauscht) dann sollte doch in folge auch folgedes gelten: Ich mache Lending mit einem Stablecoin. Ich bekomme zB für DAI den zinstragenden Token aDAI, der mit der Zeit immer mehr Wert wird (je nachdem wieviel % Yield grad drauf anfallen). Ich halte dieses aDAI für ein Jahr, und tausche dann zurück in DAI. Dann würde das ja in die 1-Jährige Haltefrist fallen, und ich müsste 0% Steuern auf meine Lending Erträge zahlen (also im aktuellen Steuerrecht, nicht mit der neuen Regelung). Kann man das so sehen?

Ja, ich würde dieselbe Meinung vertreten.

 

Vielen Dank für eure zahlreiche Teilnahme und vielen Fragen. In den nächsten Tagen werden wir mehr zur neuen Steuerreform wissen und euch natürlich umfassend informieren.

Wir freuen uns auf die nächste Episode  Cryptotax Update #1 mit Euch!

Euer Validvent Team

 

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