Insight #3: Seit dem 10. Jänner 2020 unterliegen Krypto-Unternehmen den gleichen Verpflichtungen wie Kredit- und Finanzinstitute und müssen sich über ihre Kunden informieren und auf diesem Weg die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpfen. Dies erfolgt in der Praxis durch die sogenannten KYC/AML Abfragen. Damit Krypto-Unternehmer in Österreich tätig werden dürfen, müssen sie sich als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen bei der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) registrieren.
Im Rahmen des Registrierungsverfahrens prüft die FMA die KYC/AML Anforderungen und unter anderem auch die persönliche Zuverlässigkeit von den Geschäftsleitern der Krypto-Unternehmen. Und diese persönliche Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern wird von der FMA besonders streng geprüft.
Aktuell wird schon jenen Geschäftsleitern die persönliche Zuverlässigkeit abgesprochen, gegen welche zunächst nur ermittelt wird. Bloß laufende aufsichtsrechtliche Verwaltungsverfahren, um festzustellen ob tatsächlich ein rechtswidriges Verhalten konkret vorliegt, reichen aus, um die persönliche Zuverlässigkeit zu versagen. Dasselbe gilt auch für ausländische Verfahren. Insofern wird auf die sonst geltende Unschuldsvermutung bei noch laufenden Verfahren zuungunsten der Krypto-Unternehmer verzichtet.
Salopp könnte man daher zum Schluss kommen: Für Geschäftsleiter von Krypto-Unternehmen gelten strengere Vorschriften als für den Bundeskanzler. Aktuell sind 23 Krypto-Unternehmen in Österreich registriert. Der 10. Jänner 2020 ist ein Meilenstein für Krypto-Unternehmen. Seitdem befinden sich Krypto-Unternehmen mit Kredit- und Finanzinstituten auf Augenhöhe.
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Quellen: Farahmandnia (RdW 2021, 332), FMA Unternehmensdatenbank