Insight #2: El Salvador erkennt Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel („legal tender“) an. Diese positive Nachricht könnte weitreichende Konsequenzen für Privatanleger und Unternehmen haben. Würde Österreich diesen Schritt ebenso setzen, hätte das auch hier signifikante Auswirkungen.

Wir haben uns den Fall angesehen, wie es – für den Fall, dass Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel in Österreich gilt – aussehen würde:

  1. Bei Bitcoin als Fremdwährung würde für den An- und Verkauf grundsätzlich die Jahresfrist für die Spekulation gelten. Dies würde nur dann zutreffen, wenn Bitcoin physisch („Cold Wallet“) verwahrt werden würde. In diesem Fall würde der persönliche Tarif zur Anwendung kommen.
  2. Würde Bitcoin hingegen auf einem Konto verwahrt („Hot Wallet“) werden, würde die Besteuerung auch außerhalb der Jahresfrist erfolgen. Es würde der besondere Steuersatz von 25% zur Anwendung kommen. Mangels depotführender Stelle würde es nicht zu einem Kapitalertragsteuerabzug kommen.
  3. Im Zuge einer zinstragenden Veranlagung („Lending“) würden die laufenden Einkünfte aus der Überlassung des Kapitals dem Sondersteuersatz von 25% unterliegen. Auch in diesem Fall würde es nicht zu einem Kapitalertragsteuerabzug kommen.
  4. Die Tauschbesteuerung würde bei der Verwendung von Bitcoin als Darlehensmittel unterbleiben. Die Konvertierung zwischen Euro, US-Dollar (auch das offizielle Zahlungsmittel in El Salvador), Bitcoin und Ethereum wäre steuerlich unbeachtlich. Erst die Rückkonvertierung in die Heimatwährung (Euro) wäre steuerlich beachtlich.
  5. Transaktionen mit Bitcoin würden weiterhin von der Umsatzsteuer befreit sein.
  6. Finanzkonten, welche Bitcoin verwahren, müssten als meldepflichtiges Konto im automatischen Informationsaustausch (CRS/FATCA) von den Finanzinstituten an die Finanzverwaltungen gemeldet werden.

 

| Wollen Sie mehr zu dem Thema erfahren? Lesen Sie unsere regelmäßigen Beiträge auf Insights oder kontaktieren Sie uns direkt. Unser Dienstleistungsportfolio finden Sie auf www.validvent.com.

Unsere Kanäle: FacebookInstagramLinkedInTwitter

 

Quellen: EStR 2000, Rz 6201 ff