Insight #25: Mit dem Ministerialentwurf (158/ME) wurde am 6. Oktober 2021 ein Konzept zur Besteuerung von Kryptowährungen vorgestellt. Das Konzept konnte bis zum 6. Dezember 2021 begutachtet werden. Nun liegt seit gestern, 15. Dezember 2021, eine Regierungsvorlage (1293 d.B.) vor, die wesentliche Änderungen vorsieht und grundsätzliche Anmerkungen der Begutachtung übernimmt.

1. Übergangsvorschriften

Der Stichtag für das Altvermögen (Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden) bleibt (leider) unverändert. Neu ist hingegen eine Option in die neue Rechtslage: Werden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, kann per Antrag in die Neuregelung optiert werden. Damit kann der Sondersteuersatz angewendet werden und eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die im Kalenderjahr 2022 erzielt werden, erreicht werden.

Im Rahmen der Übergangsvorschriften wurde auch klargestellt, dass “Zinsen” aus Kryptowährungen des Altbestandes (laufende Einkünfte aus Kryptowährungen: Lending, Mining, Staking, Airdrops, Bounties, Hardforks) ab dem 1. März 2022 steuerpflichtig sind und den neuen Regelungen unterliegen.

2. Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer

Die Einführung einer verpflichtenden Einbehaltung der Kapitalertragsteuer war in den Medien eines der spannendsten Themen im Rahmen der Begutachtung. In einem Interview bei Trending Topics trat zutage, dass offensichtlich nicht einmal der Bitpanda Vorstand einer Meinung in dieser Sache war. Das BMF reagierte auf die Stellungnahmen und sieht in der Regierungsvorlage nunmehr eine verpflichtende Einführung ab 2024 vor. Für die Jahre 2022 und 2023 ist der KESt-Einbehalt freiwillig. Aufgrund der vorangegangenen Diskussion ist unwahrscheinlich, dass ein inländischer Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen vor 2024 die KESt freiwillig abführen wird.

Eine wesentliche Vereinfachung sieht die Regierungsvorlage auch in der Ermittlung der Anschaffungskosten durch die abzugsverpflichteten Plattformen vor. Hier soll im Verordnungswege klar geregelt werden, wann der Abzug erfolgen kann, wenn von Steuerpflichtigen nicht ausreichende Informationen für den Abzug gegenüber der Plattform offengelegt werden.

3. Klarstellung zu Hardforks

Jene Kryptowährungen, die im Rahmen eines Hard Forks zugeteilt werden, werden behandelt wie Einkünfte aus Staking, Airdrops, Bounties. Damit ist der Zufluss nicht steuerpflichtig, die Kryptowährungen aus dem Hard Fork werden mit NULL angesetzt und sind bei Veräußerung steuerpflichtig.

 4. Klarstellung zur Definition von Kryptowährungen

In den erläuternden Bemerkungen wird klargestellt, dass NFTs nicht in die Definition fallen; Stable Coins hingegen schon. Explizit erwähnt werden “Asset-Token”, die reale Werte wie Immobilien und Wertpapiere repräsentieren. Diese sind als Derivate definiert und unterliegen dem Tatbestand des § 27 Abs 4 EStG.

 5. Erleichterung für Nebenkosten und Transaktionsgebühren

Nach der Regierungsvorlage werden Transaktionsgebühren aus der steuerlichen Betrachtung ausgenommen. Dies stellt eine wesentliche Erleichterung dar: Damit liegt keine steuerpflichtige Realisierung vor. Gleichzeitig können diese aber nicht als Werbungskosten oder als nachträgliche Anschaffungsnebenkosten angesetzt werden.

 6. Staking 

In den Erläuterungen wird der Begriff “Staking” im Sinne des EStG nun vorgelegt. Danach wird unter “Staking” die Teilnahme an einem (Delegated) Proof of Stake-Algorithmus verstanden “unter Einsatz von Einheiten (…) um die Bestätigung einer Transaktion zu ermöglichen”.

Gleichzeitig wird die Vermutung aufgenommen, wonach das “Staking”, das durch einen Betreiber (“Exchange/Plattform-Staking”) erfolgt – unserem Verständnis nach eine typische Version des “Lending” – ebenfalls der Staking-Regelung unterfallen soll.

 7. Lending

Umgekehrt werden jene Fälle, in welchen Kryptowährungen zur Bereitstellung von “Liquiditätspools” verwendet werden (“Liquidity Providing”), als Lending bezeichnet. Die Erläuterungen gehen dabei nicht auf den in der Praxis häufig vorkommenden Fall ein, dass bei der Teilnahme an einem Liquidity Pool oft Kryptowährungen gegen LP-Token getauscht werden.

8. DeFi – Decentralised Finance

Mit der Regierungsvorlage werden auch dezentrale Sachverhalte erstmals explizit erfasst. Klargestellt wird im Zusammenhang mit Lending, dass eine Überlassung von Kryptowährungen einen Zuordnungswechsel erfordert; also an einen anderen Marktteilnehmer überlassen werden. In den Kreis der Marktteilnehmer werden erstmals auch “Netzwerke” aufgenommen, was für die Anerkennung von decentralised networks spricht.

 9. Wegzugsbesteuerung

Mit der Regierungsvorlage wird klargestellt, dass nur Neuvermögen (Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden) der Wegzugsbesteuerung unterliegt. Bei Wegzug in den EU/EWR-Raum kommt das Nichtfestsetzungskonzept bzw das Ratenzahlungskonzept zur Anwendung.

 

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Quellen:

Republik Österreich – Parlament: Regierungsvorlage Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I – ÖkoStRefG 2022 Teil I (1293 d.B.)